Allgemeine Geschäftsbedingungen

Österreich 

1.    Der Beschäftiger ist verpflichtet, das von der Firma Dietmar Metzler KFZ-Lenker-Überlassungsgesellschaft m.b.H., FN 74605p (im Folgenden kurz: Überlasser) zur Verfügung gestellte Personal vor Beginn des Einsatzes beim Beschäftiger auf dessen Eignung bzw. auf das Vorliegen der für die beabsichtigte Tätigkeit notwendigen Arbeitspapiere zu überprüfen. Beanstandungen in diesem Zusammenhang auch während der Dauer der Arbeitskräfteüberlassung sind, vom Beschäftiger dem Überlasser bei sonstiger Verfristung allfälliger Ansprüche sofort schriftlich mitzuteilen.
2.    Das zur Verfügung gestellte Personal unterliegt den Weisungen des Beschäftigers. Weisungen die gegen die guten Sitten sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen, dürfen vom Beschäftiger nicht erteilt werden. Für die Dauer der Beschäftigung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Der Beschäftiger ist verpflichtet für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen und hat hierzu das überlassene Personal zu überwachen. Allfällige Verstöße sind dem Überlasser sofort schriftlich zu melden. Für den Fall, dass der Überlasser bzw. dessen geschäftsführende Organe aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften oder sonst, von welcher Seite auch immer, zur Haftung herangezogen werden bzw. verwaltungs(straf)rechtlich belangt werden, verpflichtet sich der Beschäftiger, zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung. Für den Fall, dass das zur Verfügung gestellte Personal verwaltungs(straf)rechtlich belangt wird, insbesondere weil für durchgeführte Fahraufträge behördliche Genehmigungen fehlen, die LKW-Maut nicht entrichtet wird, das zur Verfügung gestellte Fahrzeug Mängel im kraftfahrrechtlichen Sinn aufweist, bei Lenkzeitüberschreitungen oder Verstößen im Zusammenhang mit dem Kontrollgerät, etc. verpflichtet sich der Beschäftiger dieses schad- und klaglos zu halten. Überdies ist der Überlasser für den Fall der Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften, verwaltungs(straf)rechtlicher Vorschriften durch den Beschäftiger sowie bei Zahlungsverzug des Beschäftigers berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Ungeachtet dessen bleibt der Entgeltanspruch des Überlassers für die Dauer der vereinbarten Beschäftigung bzw. bei unbestimmter Vertragsdauer die Dauer der Kündigungsfrist gemäß Punkt 4. aufrecht.
3.    Der Beschäftiger ist verpflichtet, dem zur Verfügung gestellten Personal ein verkehrs-, betriebsicheres und betriebsbereites Fahrzeug sowie sämtliche für die jeweilige Fahrt erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
4.    Das zur Verfügung gestellte Personal wird grundsätzlich für eine bestimmte Dauer überlassen. Im Falle einer unbestimmten Dauer der Überlassung sind sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich aufzukündigen. Die Kündigungsfrist des Beschäftigers verlängert sich bei einer Überlassungsdauer ab sechs Monaten auf zwei Wochen, ab einer Überlassungsdauer von einem Jahr auf ein Monat. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Beschäftiger ist dieser verpflichtet, das vereinbarte Entgelt unter Verzicht auf den Einwand der Eigenersparnis bis zum Ende der Kündigungsfrist zu bezahlen.
5.    Der Beschäftiger ist verpflichtet dem Überlasser vor Abschluss des Vertrages, insbesondere den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag samt deren Einstufung sowie sämtliche sonstigen für Lohn, Arbeitszeit und Urlaub der überlassenen Arbeitskraft relevante Vereinbarungen, insbesondere Betriebsvereinbarungen, schriftlich mitzuteilen, welche die Kalkulationsgrundlage des Überlassers für den vereinbarten Tarif zuzüglich Spesen und Zulagen darstellen. Sofern sich aufgrund der tatsächlichen Verwendung der überlassenen Arbeitskraft durch den Beschäftiger eine Änderung des anzuwenden Kollektivvertrages, der Einstufung bzw der sonstigen vorstehenden relevanten Vereinbarungen ergibt, ist der Beschäftiger verpflichtet, den diesfalls anzuwendenden anderen Kollektivertrag samt Einstufung sowie die diesfalls anzuwendenden anderen relevanten Vereinbarungen sowie den Zeitpunkt, ab welchem diese für die überlassene Arbeitskraft aufgrund ihrer tatsächlichen Verwendung anzuwenden sind, dem Überlasser unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern dadurch für den Überlasser eine Erhöhung seines Dienstgeberaufwandes für die überlassene Arbeitskraft resultiert, ist der Überlasser berechtigt, abweichend von der bisherigen Vereinbarung, den Tarif bzw Spesen und Zulagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens im Ausmaß der Erhöhung anzuheben, wobei das Ausmaß der Erhöhung durch Vergleichsberechnung zwischen den bisherigen und den aufgrund Änderung der Verwendung neu anzuwendenden, für Lohn, Arbeitszeit und Urlaub relevanten Vereinbarungen, unter Zugrundelegung der tatsächlich erbrachten Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft, soweit diese für den Dienstgeberaufwand des Überlassers relevant ist, zu ermitteln ist. Auch eine Erhöhung des Dienstgeberaufwandes aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Änderungen oder Änderungen der vorstehenden relevanten Vereinbarungen berechtigt den Überlasser, abweichend von der bisherigen Vereinbarung, den Tarif bzw Spesen und Zulagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens im Ausmaß der Erhöhung anzuheben, wobei das Ausmaß der Erhöhung durch die vorangeführte Vergleichsberechnung zu ermitteln ist. Sofern dem Überlasser aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Mitteilung des Beschäftigers zusätzlich zum erhöhten Dienstgeberaufwand weitere Kosten oder Aufwendungen entstehen, insbesondere etwa Strafen nach dem Sozialdumpinggesetz, verpflichtet sich der Beschäftiger zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung des Überlassers. Sofern der Überlasser aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Mitteilung des Beschäftigers erst auf sonstige Weise, etwa durch nachträgliche Lohnforderungen der überlassenen Arbeitskraft oder behördliche bzw sozialversicherungsrechtliche Prüfungen Kenntnis von einem erhöhten Dienstgeberaufwand erlangt, ist der Überlasser berechtigt diesen binnen drei Jahren ab Kenntnis dem Beschäftiger nachzuverrechnen.
6.    Bei einer Überlassungsdauer von weniger als einer Woche erfolgt die Abrechnung nach Beendigung, ansonsten erfolgt die Abrechnung wöchentlich. Das Entgelt ist mit Erhalt der Abrechnung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt ein Zinssatz von 1,4 % per Monat als vereinbart. Die Abrechnung erfolgt aufgrund des vereinbarten Ausmaßes der Beschäftigung des Personals, auch wenn aus welchen Gründen auch immer, tatsächlich lediglich eine Beschäftigung im geringeren Ausmaß erfolgt. Im Falle einer Beschäftigung, die das vereinbarte Ausmaß übersteigt, erfolgt die Abrechnung nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung.
7.    Das zur Verfügung gestellte Personal ist nicht berechtigt, Zahlungen im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungverträgen in Empfang zu nehmen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, das zur Verfügung gestellte Personal mit Inkassotätigkeiten zu betrauen.
8.    Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, zur Verfügung gestelltes Personal innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb des Überlasser zu beschäftigen. Als unzulässige Beschäftigung gilt jegliche unselbständige  oder selbständige Tätigkeit des zur Verfügung gestellten Personals für den Beschäftiger. Eine unzulässige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, das mit dem Unternehmen des Beschäftigers in einem organisatorischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Naheverhältnis steht. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von €  9.000.—vereinbart.
9.    Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, mit Forderungen, welcher Art auch immer, gegen Forderungen des Überlassers aufzurechnen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, mit an ihn zedierten Forderungen Dritter gegen Forderungen des Überlassers aufzurechnen.
10.    Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch den Überlasser bzw. durch das zur Verfügung gestellte Personal dem Beschäftiger sowie Dritten zugefügt werden. Insbesondere haftet der Überlasser nicht für Schäden, die dem Beschäftiger aufgrund der Nichteinhaltung der Vertragsdauer durch das zur Verfügung gestellte Personal bzw. den Überlasser entstehen. Weiters haftet der Überlasser auch nicht für Schäden, wie insbesondere LKW-Mauten, welche dem Beschäftiger aufgrund von vom überlassenen Personal zu verantwortenden Mehrkilometern entstehen. Das überlassene Personal haftet dem Beschäftiger für keinerlei Schäden. Der Beschäftiger verzichtet auf jegliche Gewährleistung gegenüber dem Überlasser hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Personals.
11.    Jegliche Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Überlassers sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Fertigung durch den Überlasser. Auch das Abgehen von der Schriftform bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
12.    Für sämtliche, daher auch zukünftige Arbeitskräfteüberlassungsverträge zwischen Beschäftiger und Überlasser wird ausdrücklich die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Überlassers vereinbart. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten subsidiär auch für Arbeitskräfteüberlassungsverträge, welche vor Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Beschäftiger und Überlassers abgeschlossen wurden, dies aber nur, wenn nicht bereits abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Überlassers für diese Arbeitskräfteüberlassungsverträge vereinbart wurden.
13.    Der Überlasser nutzt personenbezogene Daten des Beschäftigers zum Zwecke der Abwicklung der Arbeitskräfteüberlassungsverträge sowie zur Prüfung und Geltendmachung seiner Rechte auch nach Vertragsbeendigung. Weiters zur Prüfung der Identität und Bonität des Beschäftigers. Der Beschäftiger stimmt durch Unterfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zu, dass der Überlasser personenbezogene Daten jeweils in gesetzlich zulässigem Umfang erhebt, speichert, verarbeitet und verwendet. Die Datenschutzerklärung des Überlassers mit weiteren Informationen und zu den Rechten des Beschäftigers in diesem Zusammenhang ist jederzeit unter www.dermetzler.com aufrufbar.
14.     Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht sowie der Gerichtsstand A-6800 Feldkirch.